Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

(1) Die Schneeberger GmbH liefert ausschließlich zu ihren Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen. Alle Vereinbarungen erhalten nur durch schriftliche Bestätigung der Schneeberger GmbH Gültigkeit. Einkaufsbedingungen des Bestellers oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie von der Schneeberger GmbH als Zusatz zu diesen Verkaufsbedingungen schriftlich bestätigt werden.

(2) Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit von Seiten der Schneeberger GmbH ausdrücklich widersprochen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote der Schneeberger GmbH sind bis zur Annahme durch den Besteller freibleibend und können daher bis zum Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung oder bis zur Auslieferung des Liefergegenstandes von der Schneeberger GmbH jederzeit widerrufen werden.

(2) Angebote und Bestellungen des Bestellers werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Liefergegenstände durch die Schneeberger GmbH rechtsverbindlich.

(3) Die Schneeberger GmbH behält sich Änderungen des Vertragsgegenstandes während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand dadurch für den Kunden keine unzumutbaren Veränderungen erfährt. Die Schneeberger GmbH ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte hinzuzuziehen. (4) Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Preise, Leistungen und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden. Zur genauen Einhaltung von DIN-Normen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Plänen, ist die Schneeberger GmbH nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Ansonsten richten sich die vertraglich geschuldeten Eigenschaften der Produkte der Schneeberger GmbH ausschließlich nach deren Produktbeschreibung. Einseitig vom Besteller geäußerte Vorstellungen bleiben außer Betracht.

§ 3 Umfang der Lieferungen

(1) Für den Umfang der Lieferungen sind die Angaben der Schneeberger GmbH in der Auftragsbestätigung, soweit keine Auftragsbestätigung vorliegt, die Angaben in deren Angebot, maßgeblich.

(2) Der Besteller übernimmt für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen wie Zeichnungen, Spezifikationen, Lehren, Muster, Formen und Werkzeuge die volle Verantwortung. Sämtliche Angaben über Abmessungen und der gleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

§ 4 Preise

(1) Alle Preise gelten – sofern keine anderslautende, schriftliche Bestätigung erfolgte – ab Werk Höfen/Enz, ausschließlich Verpackung, Versicherung, Transport, Zoll etc. jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (Nettowarenwert).

(2) Anreise-, Warte- und Wegezeiten sind als Arbeitszeit zu vergüten. Ist für die Montage ein Pauschalpreis oder eine kostenlose Montage vereinbart, so sind Zuschläge für angefallene Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie nicht von der Schneeberger GmbH zu vertretende Wartezeiten gesondert zu vergüten. Auslagen für Reise, Verpflegung, Unterkunft und Telefon kommen hinzu.

§ 5 Lieferzeit

(1) Als Lieferzeit gilt der in der Auftragsbestätigung der Schneeberger GmbH schriftlich festgelegte Termin. Stellt der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen oder von ihm zu lieferndes Vormaterial nicht rechtzeitig zur Verfügung, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um diesen Zeitraum der Verzögerung. Dasselbe gilt, sofern Vormaterial im Rahmen der Wareneingangskontrolle bei der Schneeberger GmbH im Hinblick auf seine Verwendungsfähigkeit zu überprüfen ist.

(2) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Schneeberger GmbH die Liefergegenstände zur Auslieferung bereitgestellt und dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt hat oder im Falle einer entsprechenden Vereinbarung bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk der Schneeberger GmbH verlassen hat.

(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Einwirkungsmöglichkeiten der Schneeberger GmbH liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder die Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Schneeberger GmbH nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird die Schneeberger GmbH in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

(4) Falls die Schneeberger GmbH in Verzug gerät, muss – soweit gesetzlich vorgesehen – der Besteller der Schneeberger GmbH eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als Versandbereit gemeldet wurde.

(5) Teillieferungen sind zulässig.

§ 6 Zahlung

(1) Die Rechnungsstellung erfolgt bei Versand wenn nichts anderes vereinbart wurde. Kann der Versand versandbereiter Ware aus Gründen, die in den Risikobereich des Kunden fallen, nicht erfolgen, wird die Rechnung gleichwohl gestellt und fällig.

(2) Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar.

(3) Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind und der Besteller bei der Schneeberger GmbH alle offenen Rechnungsbeträge ausgeglichen hat oder gleichzeitig ausgleicht.

(4) Wechsel werden von der Schneeberger GmbH nur aufgrund besonderer Vereinbarungen hereingenommen. Die Hereinnahme von Wechsel oder Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskontspesen und sonstige Wechselkosten trägt der Besteller.

(5) Der Besteller ist nicht berechtigt, mit Forderungen gegenüber der Schneeberger GmbH aufzurechnen, sofern diese Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(6) Bei Verzug ist die Schneeberger GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz – bei Nachweis eines höheren Satzes der von der Schneeberger GmbH an deren Bank zu entrichtenden Sollzinsen, diesen Zinssatz – zu berechnen. Bei unregelmäßiger und unpünktlicher Zahlung des Bestellers, bei Zweifeln über seine Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft darf die Schneeberger GmbH die sofortige Bezahlung oder Sicherheiten für erfolgte und ausstehende Lieferungen fordern und bis zum Erhalt dieser Sicherheiten weitere Lieferungen einstellen. Ferner ist die Schneeberger GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder bei Verschulden Schadensersatz zu verlangen. Die Schneeberger GmbH kann außerdem die Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen, deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und eine Einziehungsermächtigung widerrufen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Schneeberger GmbH.

(2) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem jedoch nur mit Zustimmung der Schneeberger GmbH gestattet.

(3) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an die Schneeberger GmbH ab; die Schneeberger GmbH nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechtes der Schneeberger GmbH ist der Besteller zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber der Schneeberger GmbH nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.

(4) Auf Verlangen der Schneeberger GmbH hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu machen, und zwar insbesondere der Schneeberger GmbH eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderung und dem Datum der Rechnungserteilung zu erteilen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

(5) Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für die Schneeberger GmbH vor, ohne dass für die Schneeberger GmbH hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, der Schneeberger GmbH nicht gehörenden Waren, steht der Schneeberger GmbH der dabei entstehende Miteigentumsanteil einer neuen Sache im Verhältnis des Faktorenwertes zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller der Schneeberger GmbH im Verhältnis des Faktorenwertes der verarbeiteten bzw. der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die Schneeberger GmbH verwahrt.

(6) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktorenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen der anderen Ware weiterveräußert wird.

(7) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretene Forderung hat der Verkäufer der Schneeberger GmbH unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(8) Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderung erlischt im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers, bei Wechsel- und Scheckprotesten sowie bei Vermögensverfall – insbesondere bei Stellung eines Insolvenzantrages – des Bestellers. In diesen Fällen ist die Schneeberger GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und ist der Besteller zur Herausgabe der Vorbehaltsware an die Schneeberger GmbH verpflichtet, ohne dass die Schneeberger GmbH zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklären muss. Der Besteller ist auch dann zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet, wenn er diese mit anderen beweglichen Sachen verbunden hat und zur Herausgabe eine Demontage erforderlich ist. Diese Verpflichtung gilt nur dann nicht, wenn der Liefergegenstand der Schneeberger GmbH ein wesentlicher Bestandteil zu einer einheitlichen Sache im Sinne von § 947 BGB geworden ist. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Vollkaufmann, so liegt in der Rücknahme der Vorbehaltsware nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von Seiten der Schneeberger GmbH ausdrücklich erklärt wird.

(9) Die Schneeberger GmbH verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die Forderung um 10 % oder mehr übersteigt.

§ 8 Abnahme und Prüfung

(1) Zum Abschluss einer Transportversicherung ist die Schneeberger GmbH nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers verpflichtet. Die Kosten trägt der Besteller.

(2) Die Ware gilt als abgenommen, wenn Beanstandungen sofort erkennbarer Mängel nicht unverzüglich nach Empfang der Sendung erfolgen. Spätere Reklamationen brauchen von der Schneeberger GmbH nicht mehr berücksichtigt werden. Bei versteckten Mängeln haftet die Schneeberger GmbH nur innerhalb der gesetzlichen Frist nach Erkennbar werden; längstens jedoch innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

§ 9 Mängelanspruch Verjährung

(1) Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände der Schneeberger GmbH sofort nach Liefereingang auf Mängel zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sind auch entsprechende Stichproben vorzunehmen.

(2) Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder wegen erkennbarer Mängel sind der Schneeberger GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden mangelhaften Teile auf Verlangen der Schneeberger GmbH an diese zurückzusenden. Versteckte Mängel, die auch nicht durch Stichproben erkennbar sind, sind der Schneeberger GmbH unmittelbar nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängeln gilt die Lieferung unter Ausschluss von Ansprüchen wegen unvollständiger, unrichtiger und mangelhafter Lieferung als genehmigt.

(3) Die Untersuchungs- und Rügepflicht erstreckt sich auch auf Montageanleitung und die Lieferung einer zu großen oder zu geringen Menge.

(4) Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausdrücklich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls die Schneeberger GmbH nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern hat, übernimmt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.

(5) Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht die Schneeberger GmbH ebenso wenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung der Schneeberger GmbH vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.

(6) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Lieferung. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden der Schneeberger GmbH, so erlischt die Haftung spätestens 18 Monate nach Versandbereitschaft. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.

(7) Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an die Schneeberger GmbH zurückzugeben. Die Schneeberger GmbH übernimmt die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Zustimmung der Schneeberger GmbH Änderungen an den bereits beanstandeten Waren vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge bessert die Schneeberger GmbH nach ihrer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefert einwandfreien Ersatz. Nacherfüllungsort ist der Sitz der Schneeberger GmbH.

(8) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt, wenn die Schneeberger GmbH – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Mangels im Sinne der Zahlungs- und Lieferbedingungen fruchtlos verstreichen lässt. (9) Keine Ansprüche bei Mängeln des Bestellers bestehen: • Bei Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung durch den Besteller oder seiner Abnehmer entstanden sind; • Wenn gesetzliche oder von der Schneeberger GmbH erlassene Einbau- und Behandlungsvorschriften von dem Besteller oder seiner Abnehmer nichtbefolgt werden, es sei denn, dass der Mangel nicht auf diese Nichtbeachtung zurückzuführen ist; • Wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Bestellers, insbesondere nach von ihm gelieferten Vormaterial oder nach von ihm überlassenen Zeichnungen erstellt wurde und der Mangel des Liefergegenstandes auf dieses Vormaterial oder die Vorgaben-Zeichnungen zurückzuführen ist.

§10 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen die Schneeberger GmbH ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Die Schneeberger GmbH haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet die Schneeberger GmbH nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

(2) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder wenn die Schneeberger GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(3) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Schneeberger GmbH, außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

(4) Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Wareselbst entstanden sind, abzusichern.

§ 11 Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte Dritter

(1) Die Schneeberger GmbH behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(2) Die Schneeberger GmbH verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. (1) Eine Prüfung, ob die vom Besteller beigestellten Unterlagen keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen) verletzen, obliegt dem Besteller. Wird die Schneeberger GmbH von Dritten wegen der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Besteller beigestellten Unterlagen und Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat der Besteller der Schneeberger GmbH bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzungen zu unterstützen und der Schneeberger GmbH sämtlichen Schaden (einschließlich Anwalts- und Prozesskosten), der der Schneeberger GmbH dadurch entsteht, zu ersetzen.

§ 12 Gefahrübergang

(1) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Versandbeauftragten auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort erfolgt und/oder wenn die Schneeberger GmbH die Frachtkosten trägt.

(2) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

§ 13 Schlussbestimmung

(1) Für diese Zahlungs- und Lieferungsbedingungen sowie die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen der Schneeberger GmbH und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Erfüllungsort für die Zahlung und für die Lieferung ist Höfen/Enz.

(3) Gerichtsstand ist der Sitz der Schneeberger GmbH, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Die Schneeberger GmbH kann auch bei dem für den Sitz des Bestellers zuständigen Gericht klagen.

(4) Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Schneeberger GmbH.